Wann tritt eine Reiserücktrittsversicherung in Kraft? Diese Regeln gelten für Reisende

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Generell tritt eine Reiserücktrittsversicherung für den Zeitraum in Kraft, für den sie abgeschlossen wird, also zum Beispiel für ein Jahr. Sie entfaltet ihre Wirkung nur dann, wenn ein Schadensfall eintritt. Im Schadenfall ersetzt sie die Kosten, die dem Versicherten entstehen, wenn er aus unvorhersehbaren Gründen eine Reise absagen musst.

Grundregeln für Reisestornierungen

Zunächst einige grundlegende Dinge, die sich mit der Kündigung eines Reisevertrags beschäftigen. Grundsätzlich darf jeder Reisende zu jedem Zeitpunkt und ohne Angabe von Gründen eine Reise stornieren. Die Folge ist, dass der Veranstalter in vielen Fällen eine Entschädigung verlangt. Das sind die sogenannten Stornokosten. Diese fallen höher aus, je weniger Zeit bis zum eigentlichen Reisebeginn bleibt. Versicherte sollten deshalb unbedingt schnellstmöglich stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten.

Info

Eine Reiserücktrittsversicherung ist empfehlenswert, um unvorhersehbare Risiken abzudecken, die zwischen dem Zeitpunkt der Buchung und dem Reisebeginn auftreten können. Wird eine bereits angetretene Reise abgebrochen, dann ist nicht die Reiserücktrittsversicherung zuständig, sondern die Reiseabbruchversicherung.

Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Seuchen und Krieg

Reisende sowie die Reisegesellschaft dürfen übrigens aus Gründen wie

  • höherer Gewalt,
  • Naturkatastrophen,
  • Seuchen oder
  • Krieg

einen Reisevertrag kündigen. Aber die Reiserücktrittsversicherung tritt nur dann ein, wenn die in der Police vereinbarten und damit versicherten Gründe vorliegen.

Info

Zu den typischerweise versicherten Gründen gehören zum Beispiel schwerer Unfall, Tod eines nahen Angehörigen, unerwartete Erkrankung sowie Schaden an Eigentum (z.B. Wohnungsbrand).

Der Versicherungsschutz ist auf eine bestimmte Zeitspanne und auf bestimmte Fälle ausgelegt

Die Reiserücktrittsversicherung tritt nur zwischen der Buchung der Reise und dem Abreisetag in Kraft. Sie entwickelt nur dann Wirkung, wenn einer der versicherten Rücktrittsgründe nachweislich eingetreten ist. In allen anderen Fällen muss sie nicht leisten.

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